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Kündigungsrecht des Vermieters bei nicht erlaubter Untervermietung besteht nicht immer
Der Bundesgerichtshof bestätigt in seinem Urteil, dass eine nicht genehmigte Untervermietung eine vertragliche Pflichtverletzung des Mieters darstellt, da der Mieter vor der Untervermietung den Vermieter um Erlaubnis zu fragen habe. Der Vermieter müsse die Gelegenheit haben, seine Einwände gegen die Untervermietung geltend zu machen, bevor dem Untermieter die Räume überlassen werden. Dies gelte auch dann, wenn der Mieter letztlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis habe.
Allerdings könne eine auf diese Pflichtverletzung des Mieters, namentlich die Nichteinholung der Erlaubnis, gestützte Kündigung des Vermieters rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung habe.
So lag der Fall in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, so dass die Räumungsklage des Vermieters abgewiesen wurde.
Eingestellt am 07.04.2011 von RA Meyer
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