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Verjährung des Erstattungsanspruchs des Mieters wegen Renovierungskosten
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 04.05.2011 entschieden, dass der Anspruch des Mieters auf Erstattung von Renovierungskosten, die dieser trotz unwirksamer Schönheitsreparaturklausel durchgeführt hat, nach § 548 Abs. 2 BGB innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung verjährt.
Im zu entscheidenden Fall hatten die Mieter im Rahmen der Abwicklung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen ausführen lassen. Hierzu waren sie allerdings nicht verpflichtet, da die zugrunde liegende Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam war.
Zwar steht in einem solchen Fall dem Mieter grundsätzlich ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter zu, wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 27.05.2009, Az: VIII ZR 302/07, entschieden hat.
Im vorliegenden Fall bejahte der Bundesgerichtshof aber die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten und begründete dies damit, dass § 548 BGB dazu diene, den Vertragsparteien nach Beendigung des Mietverhältnisses alsbald Klarheit über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache zu geben.
Da die Verjährungsfrist im entschiedenen Fall bereits abgelaufen war, wurde die entsprechende Zahlungsklage des Mieters abgewiesen.
Eingestellt am 20.06.2011 von RA Meyer
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