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Zurückbehaltungsrecht bei unterlassener Mietmangelanzeige
Im dem vorliegenden Fall zahlten die Mieter einer Wohnung für die Monate April bis Juli keine bzw. nur einen Teil der Miete. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Dieser Kündigung widersprachen die Mieter. Im Räumungsprozess beriefen sich die Mieter darauf, dass ihnen wegen Schimmelbefalls in der Wohnung ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete zustehe. Den Schimmelbefall hatten sie dem Vermieter vorher nicht angezeigt.
Der Bundesgerichtshof gab der Räumungsklage statt und stellt klar, dass ein Mieter wegen eines Mangels in der von ihm gemieteten Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hat, ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen kann, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat. Die Funktion des Zurückbehaltungsrechts, nämlich Ausübung von Druck auf den Vermieter, könne erst dann eintreten, wenn dem Vermieter der Mangel auch bekannt sei.
Eingestellt am 10.03.2011 von RA Meyer
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